Da der Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit dem Wortlaut nach ausschliesslich via der Firma des Klägers und seines Bruders laufen sollte, diese Firma sowie Nachfolgefirmen jedoch gelöscht bzw. aufgelöst worden seien, sei eine Tilgung über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit nicht mehr möglich. Es könne nicht einmal mehr ein Befriedigungsversuch stattfinden. Der Kaufpreisschulder und Kläger könne der Kaufpreisgläubigerin und Beklagten die Leistung des Kaufpreises nicht mehr verweigern. Der Kaufpreis sei somit fällig.