Dies habe zur Folge, dass der Kaufpreisschuldner die Erfüllung des Teilkaufpreises zwar so lange verweigern dürfe, bis sich der Kaufpreisgläubiger aus dieser erfüllungshalber vereinbarten Leistung befriedigt habe oder aber der Versuch der Befriedigung fehlgeschlagen sei. Da der Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit dem Wortlaut nach ausschliesslich via der Firma des Klägers und seines Bruders laufen sollte, diese Firma sowie Nachfolgefirmen jedoch gelöscht bzw. aufgelöst worden seien, sei eine Tilgung über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit nicht mehr möglich.