Die Kaufpreisforderung sei somit bestehen geblieben, jedoch zugunsten der Tilgungsmodalitäten gestundet worden. Dies habe zur Folge, dass der Kaufpreisschuldner die Erfüllung des Teilkaufpreises zwar so lange verweigern dürfe, bis sich der Kaufpreisgläubiger aus dieser erfüllungshalber vereinbarten Leistung befriedigt habe oder aber der Versuch der Befriedigung fehlgeschlagen sei.