Da die Vereinbarung von Verrechnung spreche und ebenfalls den Begriff Stehbetrag verwende, könne daraus geschlossen werden, dass die Geldforderung grundsätzlich bestehen bleiben sollte. Auch das Risiko für den Kaufpreisgläubiger sowie die Höhe des Restkaufpreises würden dafür sprechen, dass die Kaufpreisforderung wohl zusätzlich Bestand haben sollte. Der Kaufvertrag vom 7. September 2015 sei daher als Kaufvertrag mit speziellen Tilgungsmodalitäten für den Kaufpreis zu qualifizieren. Die Kaufpreisforderung sei somit bestehen geblieben, jedoch zugunsten der Tilgungsmodalitäten gestundet worden.