Denn wenn anstatt der Geldzahlung eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbart wäre, so könnte der Vertrag nur noch so erfüllt werden, das heisst an Erfüllungs statt. Bei der erfüllungshalber vereinbarten Leistung erfolge die Abrede dahingehend, dass der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung zunächst behalte, vorrangig allerdings Entschädigung aus der erfüllungshalber hingegebenen Leistung suchen solle. Da die Vereinbarung von Verrechnung spreche und ebenfalls den Begriff Stehbetrag verwende, könne daraus geschlossen werden, dass die Geldforderung grundsätzlich bestehen bleiben sollte.