Unklar an der Formulierung sei jedoch, ob der Restkaufpreis im Sinne einer neuen Vereinbarung nur noch über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen hätte getilgt werden können oder ob die Kaufpreisforderung daneben als solches Bestand haben sollte. Denn wenn anstatt der Geldzahlung eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbart wäre, so könnte der Vertrag nur noch so erfüllt werden, das heisst an Erfüllungs statt.