II. 1. Das Amtsgericht erwog, die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Betrag von CHF 70‘000.00 sei, da sich die Parteien über deren Bedeutung uneinig seien, auszulegen. Dem Wortlaut nach scheine klar, dass der Kläger via seine damalige Firma C.___ & Co. berechtigt gewesen wäre, einen Teil des Kaufpreises durch die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit abzubezahlen. Unklar an der Formulierung sei jedoch, ob der Restkaufpreis im Sinne einer neuen Vereinbarung nur noch über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen hätte getilgt werden können oder ob die Kaufpreisforderung daneben als solches Bestand haben sollte.