Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Amtsgerichts und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.