Er beantragt, die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Feststellungsklage gutzuheissen. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister vollumfänglich zu löschen und das laufende Verfahren auf Pfändung sei vorläufig einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. 4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden.