Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Jan Burger, Langenthal, wird auf CHF 4‘256.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘244.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Frist- und formgerecht erhob A.___ nach Zustellung der schriftlichen Begründung Berufung gegen den Entscheid. Er beantragt, die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Feststellungsklage gutzuheissen.