Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Klägers trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Jan Burger, Langenthal, wird auf CHF 4‘256.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.