Am 1. März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen den Kläger mittels Betreibung Nr. 387126 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. August 2014 behauptete Forderung im Umfang von CHF 2‘795.00 (Verzugsschaden und Inkassogebühren) nicht besteht. 2. Die Betreibung Nr. 387126 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. August 2014 wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Klägers trägt sie der Staat Solothurn;