2.2 Am 10. April 2015 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ein. Er stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 51‘806.25 zuzüglich Verzugsschaden und Inkassogebühren von CHF 2‘795.00 nicht bestehe. Weiter sei das laufende Verfahren in der Betreibung Nr. 387126 auf Pfändung von Amtes wegen vorläufig einzustellen. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Begehren auf vorläufige Einstellung der Betreibung mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Am 1. März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil: