{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-49_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79a39a10dd771bb4c0cce5afefb2041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBER.2016.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsklage gem. 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Auch die weiteren Auslegungsmittel ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages unter der in der umstrittenen Bestimmung erwähnten Verrechnung im Detail genau verstanden haben.\n3.2.2 Die Parteien stimmen insofern überein, dass die C.___ & Co. berechtigt sein sollte, den Kaufpreis im Umfang von CHF 70‘000.00 durch die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit zu tilgen. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Berufungsbeklagte jedoch nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse zu beziehen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine Anhaltspunkte, die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen.\nDas Gesetz umschreibt und regelt die Leistung erfüllungshalber nicht. Wirtschaftlich stellt die Leistung erfüllungshalber eine vorläufige Gläubigerbefriedigung ohne Erbringung der geschuldeten Leistung dar. Der Gläubiger erhält vom Schuldner eine Sache, die er selber zu verwerten hat und deren Erlös an die geschuldete Leistung angerechnet wird (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 126 f.). Eine Leistung an Erfüllungs statt liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass der Schuldner mittels einer anderen als der vertraglich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann (Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 150 ff.). Ob eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Bei der Leistung an Erfüllungs statt erhält der Gläubiger nicht eine zweite Forderung, sondern die ersatzweise hingegebene Leistung ersetzt die eigentlich geschuldete. Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, trägt diejenige Partei die Beweislast, die den weitergehenden Inhalt, das heisst die Leistung an Erfüllungs statt behauptet. Im Zweifel ist die Leistung erfüllungshalber zu vermuten (Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 143 f.).\nDer Wortlaut der Vereinbarung gibt wie erwähnt nicht viel her. Die in Aussicht genommene separate Vereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Parteien die Begriffe Verrechnung und Stehbetrag verwendeten, spricht weder für die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt noch für eine Leistung erfüllungshalber. Ob die Parteien – wie der Berufungskläger behauptet – eine Barzahlung ausschliessen oder eine Bezugsverpflichtung der Beklagten begründen wollten, bleibt offen. Auch die Höhe des Restkaufpreises von CHF 70‘000.00 deutet weder in die eine noch in die andere Richtung. Es bleibt damit bei der Vermutung, die Tilgung des Restkaufpreises mittels Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen sei erfüllungshalber vereinbart worden. Weder in der Vereinbarung noch sonst irgendwo bestehen Anhaltspunkte, dass die Berufungsbeklagte zum Bezug von Granit verpflichtet gewesen wäre, geschweige denn, dass sie eine solche Verpflichtung verletzt hätte. Es fehlt auch jeder Hinweis, dass die C.___ & Co. oder die Einzelfirma des Bruders des Berufungsklägers oder die D.___ AG entsprechende Waren angeboten und die B.___ AG das Angebot zurückgewiesen hätte. Die Kritik am Urteil des Amtsgerichts ist insoweit unbegründet.\n3.2.3 Unzutreffend ist weiter auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Forderung von CHF 70‘000.00 sei nach wie vor nicht fällig. Selbst wenn die C.___ & Co. von der Einzelfirma seines Bruders und diese wiederum von der D.___ AG als Rechtnachfolgerin abgelöst worden wäre (was die Berufungsbeklagte mit guten Gründen bestreitet, vgl. Berufungsantwort S. 3), steht fest, dass über letztere am […] 2013 der Konkurs eröffnet worden war. Gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG bewirkt die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Und gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG werden mit dem Konkurs Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt. Überholt ist ferner auch die – unerhebliche – Feststellung des Berufungsklägers, die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber nach wie vor nicht gelöscht: Gemäss Amtsblatt Nr. […], wurde das Konkursverfahren am […] 2016 geschlossen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.\n4. Die Berufung muss aus all diesen Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Berufung aussichtslos. Er hat damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die von ihm der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 1‘282.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 hat A.___ zu bezahlen."}