{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-49_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79a39a10dd771bb4c0cce5afefb2041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBER.2016.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:25", "Checksum": "c1d753868457540787e627a3a6304e28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBER.2016.49\nRegeste:\nFeststellungsklage gem. Art. 85a SchKG\n\n\nEs sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf die Begriffe Verrechnung und Stehbetrag die Vereinbarung der Tilgung des Restbetrages von CHF 70‘000.00 als erfüllungshalber zu qualifizieren. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, dass dieser Betrag eventualiter doch in bar beglichen werden könnte. Der Restbetrag sollte eben gerade mittels Verrechnung getilgt werden und nicht als Barforderung bestehen. Die Parteien wollten mit ihrer Vereinbarung anstelle einer Geldzahlung von CHF 70‘000.00 eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbaren. Auch die Höhe des Restkaufpreises spreche nicht dafür, dass die Kaufpreisforderung zusätzlich zur Vereinbarung der Lieferung von Granit Bestand haben sollte. Das Risiko der Berufungsbeklagten und Kaufpreisgläubigerin sei nämlich nebst der Vereinbarung im Vertrag durch die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes abgesichert worden. Die Höhe der Forderung spreche nicht für die Vereinbarung erfüllungshalber, wenn der Bau von zwei Wohnblöcken für die Erfüllung des Restbetrages genügt hätte. Der Berufungsbeklagten wäre es innert kurzer Frist möglich gewesen, die Baustoffe im Wert von CHF 70‘000.00 zu beziehen und zu verbauen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine Anhaltspunkte, die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen. Im Gegenteil sollte doch gerade gemäss dem Wortlaut des Kaufvertrags noch eine separate Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Die Parteien hätten offensichtlich eine Vereinbarung an Erfüllungs statt beabsichtigt, wobei die Erfüllung lediglich durch die Lieferung von Granit möglich gewesen sei.\nSelbst wenn der Auslegung der Vorinstanz gefolgt würde, sei die Forderung von CHF 70‘000.00 jedoch nach wie vor nicht fällig. Die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber nach wie vor nicht gelöscht. Die Berufungsbeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, Granit-Baustoffe zu beziehen. Sie habe diese bei einem Konkurrenzunternehmen erworben. Es wäre der C.___ & Co. beziehungsweise der Einzelfirma seines Bruders bei zwei Bauvorhaben sehr wohl möglich gewesen, Granit an die Berufungsbeklagte zu liefern. Vor diesem Hintergrund habe diese ihre vertragliche Verpflichtung verletzt. Die Forderung sei mangels Aufträgen von Seiten der Berufungsbeklagen nie fällig geworden. Zudem wäre die Erfüllung der Forderung noch bis zur Konkurseröffnung über die D.___ AG im Jahr 2013 möglich gewesen.\n3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst, es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen. Führen diese primären und ergänzenden Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis, finden subsidiär weitere Regeln Anwendung. Dazu gehört unter anderem die Unklarheitenregel (in dubio contra stipulatorem): Hat eine Vertragspartei beziehungsweise ihre Hilfsperson oder ihr Vertreter eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche mindestens zwei vertretbare Deutungen zulässt, so hat sie als Konsequenz die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung)."}