{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-49_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79a39a10dd771bb4c0cce5afefb2041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBER.2016.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsklage gem. 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Denn wenn anstatt der Geldzahlung eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbart wäre, so könnte der Vertrag nur noch so erfüllt werden, das heisst an Erfüllungs statt. Bei der erfüllungshalber vereinbarten Leistung erfolge die Abrede dahingehend, dass der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung zunächst behalte, vorrangig allerdings Entschädigung aus der erfüllungshalber hingegebenen Leistung suchen solle.\nDa die Vereinbarung von Verrechnung spreche und ebenfalls den Begriff Stehbetrag verwende, könne daraus geschlossen werden, dass die Geldforderung grundsätzlich bestehen bleiben sollte. Auch das Risiko für den Kaufpreisgläubiger sowie die Höhe des Restkaufpreises würden dafür sprechen, dass die Kaufpreisforderung wohl zusätzlich Bestand haben sollte. Der Kaufvertrag vom 7. September 2015 sei daher als Kaufvertrag mit speziellen Tilgungsmodalitäten für den Kaufpreis zu qualifizieren. Die Kaufpreisforderung sei somit bestehen geblieben, jedoch zugunsten der Tilgungsmodalitäten gestundet worden. Dies habe zur Folge, dass der Kaufpreisschuldner die Erfüllung des Teilkaufpreises zwar so lange verweigern dürfe, bis sich der Kaufpreisgläubiger aus dieser erfüllungshalber vereinbarten Leistung befriedigt habe oder aber der Versuch der Befriedigung fehlgeschlagen sei. Da der Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit dem Wortlaut nach ausschliesslich via der Firma des Klägers und seines Bruders laufen sollte, diese Firma sowie Nachfolgefirmen jedoch gelöscht bzw. aufgelöst worden seien, sei eine Tilgung über den Bezug respektive die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit nicht mehr möglich. Es könne nicht einmal mehr ein Befriedigungsversuch stattfinden. Der Kaufpreisschulder und Kläger könne der Kaufpreisgläubigerin und Beklagten die Leistung des Kaufpreises nicht mehr verweigern. Der Kaufpreis sei somit fällig. Ob die Fälligkeit indes bereits mit Ausscheiden des Klägers aus der Firma oder erst mit der Löschung der Firma eingetreten sei, könne vorliegend offen bleiben. Die Forderung aus dem Grundverhältnis sei so oder so fällig.\nDem Einwand des Klägers, es habe ein regelmässiger Bezug von Granit-Leistungen stattgefunden und die Schuld sei getilgt, hielt das Amtsgericht entgegen, aus einer von ihm eingereichten Erklärung lasse sich im Gegenteil entnehmen, dass die Beklagte den Granit eben gerade nicht bei ihm oder seinem Bruder, sondern einem Dritten bezogen habe. Der Kläger könne nicht substantiiert beweisen, dass die Beklagte für eine oder mehrere Wohnungen in [...] oder überhaupt jemals Granit bezogen habe. Die Feststellungsklage sei deshalb im Wesentlichen unbegründet. Lediglich für den unter dem Titel Verzugsschaden und Inkassogebühren geltend gemachten Betrag sei kein Rechtsgrund ersichtlich, worauf die Beklagte ihren Anspruch gegenüber dem Kläger stützen könnte.\n2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte nicht nur via die C.___ & Co., sondern auch nach seinem Ausscheiden bei der von seinem Bruder weitergeführten Einzelfirma und anschliessend bei der durch den Bruder in eine Aktiengesellschaft umgewandelten D.___ AG berechtigt gewesen sei, Granit zu beziehen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte nicht nur bloss zum Bezug von Granit berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei. Dass die Parteien keine schriftliche Vereinbarung, wie im Kaufvertrag vom 7. September 2005 vorgesehen, abgeschlossen hätten, ändere dran nichts. Die Verpflichtung zum Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen sei auf die Einzelfirma seines Bruders und dann auf die D.___ AG übergegangen. Diese Verpflichtung habe bis zur Liquidation der D.___ AG, über welche am [...] 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, bestanden."}