{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-49_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133980&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f79a39a10dd771bb4c0cce5afefb2041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBER.2016.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsklage gem. 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Die Vertragsparteien vereinbarten, den Kaufpreis von CHF 364‘000.00 im Umfang von CHF 294‘000.00 auf das Bankkonto der Verkäuferin zu überweisen. Zum verbleibenden Betrag von CHF 70‘000.00 trafen sie unter dem Titel «Kaufpreisverrechnung» folgende Regelung:\nZwischen den Vertragsparteien wird ein Betrag von CHF 70‘000.00 gemäss einer separat abzuschliessenden Vereinbarung zwischen der B.___ AG und der C.___ & Co. in […] über den Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse in Granit mit dem vorstehenden Kaufpreis in Verrechnung gebracht.\nÜber diesen zu verrechnenden Stehbetrag von CHF 70‘000.00 wird gemäss separater Urkunde ein Sicherstellungspfandrecht im zweiten Range (Inhaberschuldbrief), haftend auf GB [...] ausgefertigt, welcher nach vollständiger Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche wieder unbelastet den beiden Miteigentümern auszuhändigen ist.\nGesellschafter der C.___ & Co. waren A.___ und dessen Bruder. Die separate Vereinbarung über den Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse, wie dies die Vertragsparteien in der Regelung in Aussicht genommen hatten, wurde nie abgeschlossen. Am 27. Februar 2007 schied A.___ aus der C.___ & Co. aus. Dessen Bruder führte den Betrieb als Einzelfirma weiter. Am […] 2009 wurde die Einzelfirma gelöscht. Bereits vorher, am […] 2009 war die D.___ AG gegründet worden. Am […] 2013 wurde über die D.___ AG der Konkurs eröffnet.\n1.2 Auf Begehren der Grundpfandgläubigerin im ersten Rang wurde die Stockwerkeigentumseinheit im Jahre 2011 versteigert. Die von der B.___ AG im Hinblick auf die Versteigerung angemeldete Forderung von CHF 70‘000.00 zuzüglich Zins konnte durch den Steigerungserlös nur teilweise befriedigt werden. Im Umfang von CHF 51‘806.25 wurde der B.___ AG ein Pfandausfallschein ausgestellt.\n2.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 387126 vom 18. August 2014 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen leitete die B.___ AG gegen A.___ gestützt auf den Pfandausfallschein die Betreibung über den Betrag von CHF 51‘806.25, zuzüglich Verzugsschaden / Inkassogebühren von CHF 2‘795.00 und Adress- und Bonitätskosten von CHF 18.00 ein. Nachdem A.___ keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, folgten das Fortsetzungsbegehren und am 19. März 2015 die Pfändung.\n2.2 Am 10. April 2015 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ein. Er stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 51‘806.25 zuzüglich Verzugsschaden und Inkassogebühren von CHF 2‘795.00 nicht bestehe. Weiter sei das laufende Verfahren in der Betreibung Nr. 387126 auf Pfändung von Amtes wegen vorläufig einzustellen. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Begehren auf vorläufige Einstellung der Betreibung mit Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Am 1. März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:\n1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen den Kläger mittels Betreibung Nr. 387126 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. August 2014 behauptete Forderung im Umfang von CHF 2‘795.00 (Verzugsschaden und Inkassogebühren) nicht besteht.\n2. Die Betreibung Nr. 387126 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. August 2014 wird im Umfang von Ziffer 1 hiervor aufgehoben.\n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n4. Der Kläger hat die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Klägers trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n5. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.\n6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Jan Burger, Langenthal, wird auf CHF 4‘256.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘244.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n3. Frist- und formgerecht erhob A.___ nach Zustellung der schriftlichen Begründung Berufung gegen den Entscheid. Er beantragt, die Ziffern 3 bis 6 aufzuheben und die Feststellungsklage gutzuheissen. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister vollumfänglich zu löschen und das laufende Verfahren auf Pfändung sei vorläufig einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.\n4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Amtsgerichts und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}