Antragsgemäss hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die geltend gemachte Honorarforderung des Berufungsbeklagten erscheint insbesondere im Vergleich mit der Kostennote des Berufungsklägers angemessen. Entsprechend hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10‘142.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Der A.___ hat [dem] B.___