Inhalt und Umfang der bei den Gesellschaftern durchgeführten Kontrolle ist nicht aktenkundig, zumal der Berufungskläger zugesteht, dass dem Berufungsbeklagten die Ergebnisse der Revision noch gar nicht zugegangen sind. Eine Treuwidrigkeit des Berufungsbeklagten ist daher nicht ersichtlich. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und daher abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4‘000.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Antragsgemäss hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu entschädigen.