, BGE 138 III 374 E. 4.3). Der Berufungskläger zeigt nicht auf, ob ein Mehrheitsentscheid unter den andern Gesellschaftern des C.___ zustande gekommen ist und weshalb dieser entgegen dem bei der einfachen Gesellschaft vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip rechtsgültig sein soll. Der Berufungsbeklagte bestreitet denn auch vehement die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen bzw. dass im konkreten Fall ein Mehrheitsbeschluss gefällt worden ist. Inhalt und Umfang der bei den Gesellschaftern durchgeführten Kontrolle ist nicht aktenkundig, zumal der Berufungskläger zugesteht, dass dem Berufungsbeklagten die Ergebnisse der Revision noch gar nicht zugegangen sind.