Der Berufungskläger setzt sich mit den Erwägungen und Argumenten der Vorinstanz ungenügend auseinander. Seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil bleibt bei der Frage der Verletzung der Treuepflicht pauschal und oberflächlich. Eine Kritik am vorinstanzlichen Urteil setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht (z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., BGE 138 III 374 E. 4.3).