Berücksichtige man zusätzlich die Tatsache, dass einem Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der Gesellschaftsforderungen zustehe, so erhelle, dass das Verhalten des Klägers keinesfalls als treuwidrig qualifiziert werden könne. Ob er mit der eingereichten Klage noch weitere, eigene Interessen verfolge, wie dies der Beklagte geltend mache, könne in diesem Zusammenhang offen bleiben, da dies der Zulässigkeit seines Vorgehens ohnehin nicht entgegenstünde. 6.3 Der Berufungskläger setzt sich mit den Erwägungen und Argumenten der Vorinstanz ungenügend auseinander.