Inwiefern sein Vorgehen die bereits verfahrene Situation zwischen den Parteien der einfachen Gesellschaft C.___ noch weiter verschlechtern und damit – oder auch sonst wie – den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen solle, sei nicht ersichtlich. Berücksichtige man zusätzlich die Tatsache, dass einem Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der Gesellschaftsforderungen zustehe, so erhelle, dass das Verhalten des Klägers keinesfalls als treuwidrig qualifiziert werden könne.