_ eine – angesichts der langen Diskussionszeit angemessene – Frist von zehn Tagen gesetzt, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen zu äussern. Gerichtliche Schritte seien seitens der übrigen GAV-Partner jedoch abgelehnt worden. Der Kläger habe damit seine Treuepflichten nicht verletzt, als er am 12. Mai 2014 ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten eingereicht habe. Dass der Kläger weitere Ansprüche der einfachen Gesellschaft C.___ geltend mache und damit grundsätzlich im Interesse derselben handle, ergebe sich bereits anhand der gestellten Rechtsbegehren. Inwiefern sein Vorgehen die bereits verfahrene Situation zwischen den Parteien der einfachen Gesellschaft C.__