Die Initiierung eines Gerichtsprozesses durch den Berufungsbeklagten sei insbesondere vor diesem Hintergrund alles andere als verhältnismässig und verstosse gegen das Prinzip der schonenden Rechtsausübung. 6.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien habe sich der Kläger bereits seit Herbst 2013 für die Durchsetzung seiner Anliegen durch die einfache Gesellschaft C.___ eingesetzt. Mit Schreiben vom 28. März 2014 habe er sodann den übrigen Gesellschaftern des C.___ eine – angesichts der langen Diskussionszeit angemessene – Frist von zehn Tagen gesetzt, sich zu einem gerichtlichen Vorgehen zu äussern.