_ ernsthaftes Interesse an der Bereinigung der Angelegenheit gezeigt. So seien verschiedene Schritte in die Wege geleitet worden, um die durch den ehemaligen Geschäftsführer des Berufungsklägers entstandenen Altlasten zu beseitigen, wobei insbesondere die Veranlassung einer Sonderprüfung (Gutachten und Revision beim Berufungskläger) hervorzuheben sei. Die Initiierung eines Gerichtsprozesses durch den Berufungsbeklagten sei insbesondere vor diesem Hintergrund alles andere als verhältnismässig und verstosse gegen das Prinzip der schonenden Rechtsausübung.