Die Verfolgung der Eigeninteressen schade den Interessen des C.___. Aus dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treuepflicht lasse sich ableiten, dass der einzelne Gesellschafter bei der Frage der Zulässigkeit einer actio pro socio im Konfliktfall auf die Gesellschaftsinteressen zu achten habe und daher seine eigenen Interessen den Gesellschaftsinteressen unterzuordnen habe. Die Mehrheit der Vertragsparteien habe schon kurz nach Aufdeckung der Ungereimtheiten betreffend bezogene Mittel aus dem C.___ ernsthaftes Interesse an der Bereinigung der Angelegenheit gezeigt.