Die Gesellschaft habe nämlich bereits wirksam den Beschluss gefasst, zur Abklärung allfälliger Sozialforderungen das hiefür im C.___-Reglement vorgesehene Revisionsverfahren einzuleiten. Dieses einvernehmliche Vorgehen entspreche der konsensualen Verhandlungsweise der Sozialpartner, was bei der actio pro socio mit zu berücksichtigen sei. Mit Anstrengung des Gerichtsverfahrens habe sich der Berufungsbeklagte somit genau diametral entgegengesetzt zu den Interessen des C.___ verhalten und einzig seine eigenen Interessen verfolgt. Die Verfolgung der Eigeninteressen schade den Interessen des C.___.