Das Vorgehen des Berufungsbeklagten – anfängliche Weigerung der Mitwirkung bei der aussergerichtlichen Lösung und spätere Verzögerung der zugesagten Revision – stehe zu seiner Berufung auf Minderheitenschutz im Rahmen einer actio pro socio in Widerspruch und erweise sich als in Bezug auf den C.___ treuwidrig. Weiter greife das Argument der Vorinstanz nicht, der Berufungsbeklagte habe mit der Initiierung des gerichtlichen Verfahrens die Interessen der Gesellschaft verfolgt. Die Gesellschaft habe nämlich bereits wirksam den Beschluss gefasst, zur Abklärung allfälliger Sozialforderungen das hiefür im C.___-Reglement vorgesehene Revisionsverfahren einzuleiten.