Dies verschärfe die Treuwidrigkeit des Vorgehens im Rahmen einer actio pro socio, liege es doch in der Hand des Berufungsbeklagten selbst, ob er die von ihm erwünschten Informationen erlange, indem er die von ihm geforderte Transparenz nun auch selbst unter Beweis stelle. Das Vorgehen des Berufungsbeklagten – anfängliche Weigerung der Mitwirkung bei der aussergerichtlichen Lösung und spätere Verzögerung der zugesagten Revision – stehe zu seiner Berufung auf Minderheitenschutz im Rahmen einer actio pro socio in Widerspruch und erweise sich als in Bezug auf den C.___ treuwidrig.