So habe sich unterdessen auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich wie alle andern Sozialpartner einer Revision zu unterziehen. Dies verschärfe die Treuwidrigkeit des Vorgehens im Rahmen einer actio pro socio, liege es doch in der Hand des Berufungsbeklagten selbst, ob er die von ihm erwünschten Informationen erlange, indem er die von ihm geforderte Transparenz nun auch selbst unter Beweis stelle.