Im Weitern kommt dazu, dass der Berufungskläger mittels Urkunden nachgewiesen hat, dass sich die übrigen Mitglieder des C.___ gegen eine Gesellschaftsklage ausgesprochen haben (z.B. Klagebeilagen 63 und 64). 6.1 Der Berufungskläger führt aus, die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht überzeuge nicht. So habe sich unterdessen auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich wie alle andern Sozialpartner einer Revision zu unterziehen.