noch das Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge eine Abweichung vom Erfordernis der Einstimmigkeit vorsehen. Da die actio pro socio dem Minderheitenschutz dient, kann mit einem «Mehrheitsbeschluss» gerade eben nicht das Erfordernis der Subsidiarität umgangen werden (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 642). Im Weitern kommt dazu, dass der Berufungskläger mittels Urkunden nachgewiesen hat, dass sich die übrigen Mitglieder des C.___ gegen eine Gesellschaftsklage ausgesprochen haben (z.B. Klagebeilagen 63 und 64).