Ohne nachvollziehbare Begründung behauptet der Berufungskläger, die actio pro socio sei nicht nur gegenüber der Gesellschaftsklage, sondern auch gegenüber einer aussergerichtlichen Streiterledigung subsidiär. Die Ansicht, dass die actio pro socio auch gegenüber andern Schritten subsidiär sein soll, findet jedenfalls in der zitierten Literatur keine Stütze. Vorliegend kommt dazu, dass der angeblich durch Mehrheitsbeschluss zustande gekommene Entscheid, eine Prüfung in Form einer Revision und nicht durch Klage, nicht bewiesen ist, zumal weder der GAV [...] noch das Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge eine Abweichung vom Erfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.