Der Berufungsbeklagte lasse mit der Durchführung der Revision aber auf sich warten und zögere damit die Offenlegung der von ihm erwünschten Feststellungen hinaus. 5.2 Die actio pro socio als Prozessstandschaft kann nur erhoben werden, wenn die Gesellschaftsklage – aus welchen Gründen auch immer – nicht erhoben wird, wobei an die Begründung der Notwendigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 641 f.). Ohne nachvollziehbare Begründung behauptet der Berufungskläger, die actio pro socio sei nicht nur gegenüber der Gesellschaftsklage, sondern auch gegenüber einer aussergerichtlichen Streiterledigung subsidiär.