Zwischenzeitlich habe sich nun auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich der Revision zu unterziehen. Es sei vereinbart worden, dass sobald er selbst dieser Pflicht nachkomme, ihm die Resultate der andern Sozialpartner offengelegt würden. Der Berufungsbeklagte lasse mit der Durchführung der Revision aber auf sich warten und zögere damit die Offenlegung der von ihm erwünschten Feststellungen hinaus.