Mittels Mehrheitsbeschluss sei entschieden worden, die Prüfung im Sinne von Art. 7 des Reglements, im Sinne einer Revision und nicht mittels einer Klage durchzuführen. Indem der Berufungsbeklagte nun trotz dieses Beschlusses zur Revision nun genau dieselbe Frage gerichtlich beurteilen lassen wolle, verstosse er gegen den Grundsatz der Subsidiarität. In der Zwischenzeit sei nun die Revision und das Gutachten in Bezug auf alle GAV-Arbeitnehmerparteien (mit Ausnahme der B.___) durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Resultate würden den GAV-Parteien vorliegen. Zwischenzeitlich habe sich nun auch der Berufungsbeklagte dazu bereit erklärt, sich der Revision zu unterziehen.