Der Wunsch des C.___, das Verfahren zur Aufdeckung aussergerichtlich zu führen, sei nur schon mit Blick auf die sozialpartnerschaftliche Bindung aller Beteiligter nachvollziehbar und legitim. Dieses legitime und nach Treu und Glauben durch den C.___ eingeleitete (aussergerichtliche) Aufklärungsverfahren torpediere der Berufungsbeklagte nun mit seinem Vormarsch auf dem Gerichtsweg, indem er parallel sämtliche Ansprüche, die bereits im Rahmen dieses aussergerichtlichen Verfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien, auch noch im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens und gegen den Willen des C.___ geltend mache.