der Subsidiarität der actio pro socio entgegenstehen könne. Diese Ansicht vermöge sich für den Hauptfall des Vorgehens im Rahmen einer actio pro socio als passend erweisen, in dem es um die Nichtgeltendmachung von Beitragsforderungen durch die Gemeinschaft gehe. Vorliegend habe der C.___ alle Schritte eingeleitet, um den Bestand und allenfalls den Umfang der durch den Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen abzuklären. Der Wunsch des C.___, das Verfahren zur Aufdeckung aussergerichtlich zu führen, sei nur schon mit Blick auf die sozialpartnerschaftliche Bindung aller Beteiligter nachvollziehbar und legitim.