_ kein Verein sei. Als Folge davon ist es unerheblich, ob der C.___ allenfalls als Vorverein betrachtet werden könnte, würden doch auch diesfalls die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zur Anwendung kommen (Art. 62 ZGB). Die Ausführungen des Berufungsklägers zur Mehrstimmigkeit (und nicht Einstimmigkeit) ändern an der Rechtsnatur des C.___ nichts und haben insbesondere keinen Einfluss auf die Frage der Zulässigkeit der actio pro socio. 5.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass allein eine prozessuale Geltendmachung von Sozialansprüchen durch den C.___ der Subsidiarität der actio pro socio entgegenstehen könne.