Im Übrigen lässt sich mit der Behauptung, der C.___ verwalte lediglich Vermögenswerte und sei deshalb bloss eine GAV-Gemeinschaft, nicht der Schluss ziehen, dass die actio pro socio nicht möglich wäre, zumal Art. 357b Abs. 3 OR ausdrücklich vorsieht, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien unter sich die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss zur Anwendung kommen würden, wenn der GAV nichts anderes bestimme. Dass der GAV etwas anderes bestimmt, hat der Berufungskläger nie behauptet. Schlussendlich ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger selber bestätigt, dass entgegen der zeitweisen Wortwahl der C.___ kein Verein sei.