Die Parteien haben im Weitern vereinbart, dass die administrative Durchführung durch eine besondere Abmachung geregelt werde. Das gestützt auf Art. 4 des GAV zwischen den Parteien abgeschlossene Reglement zur Durchführung der Solidaritätsbeiträge beinhaltet jedoch vielmehr als eine blosse Regelung über «Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen» (Art. 357b Abs. 1 lit. b OR) und die Abwicklung der Finanzierung der in Art. 4 des GAV [...] rudimentär aufgelisteten Verwendungszwecke der Solidaritätsbeiträge