Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des GAV [...] zwar grundsätzlich festhält, dass zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge ein Fonds geführt werde. Dieser Fonds finanziere insbesondere Rückerstattungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien, Zuwendungen an die Mitglieder der Arbeitnehmervertragsparteien zu deren teilweisen Entlastung bei ihren Mitgliederbeiträgen, Beiträge an die Arbeitnehmervertragsparteien an deren Kosten für die Durchführung des GAV und Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter. Die Parteien haben im Weitern vereinbart, dass die administrative Durchführung durch eine besondere Abmachung geregelt werde.