Dass die Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsauslegung im Sinne von Art. 18 OR vorliegen würden, hat der Berufungskläger nicht rechtsgenüglich dargetan. 4.4 Der Berufungskläger behauptet, dass sich der Zweck des C.___ ohne Weiteres unter Art. 357b OR subsumieren lasse, da die Verwaltung der Solidaritätsbeiträge geradezu den klassischen Fall darstelle, der von Art. 357b OR erfasst werde und da die gemeinsame Verwaltung der Solidaritätsbeiträge in Art. 4 des GAV [...] geregelt sei. Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des GAV [...] zwar grundsätzlich festhält, dass zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge ein Fonds geführt werde.