18 OR ist daher unbehelflich. Art. 18 Abs. 1 OR behandelt Fälle, bei denen eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Erklärung und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien vorliegt. Die Nichtübereinstimmung von Bezeichnung und Willen kann auf einem gemeinsamen Missverständnis der Parteien beruhen, so, wenn sich eine oder beide Parteien verschreiben oder versprechen oder die Parteien ein Geschäft lediglich vortäuschen (Simulation) (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 18 OR N 44 ff.). Dass die Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsauslegung im Sinne von Art.