«Die Anwaltskanzlei H.___, Zürich, […] wird mandatiert, die Interessen des C.___ (der wohlverstanden keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR ist) […] wahrzunehmen.» Weshalb die rechtliche Qualifikation der Parteien selbst, nicht von Bedeutung sein soll, legt der Berufungskläger nicht stichhaltig dar. Das Schreiben betr. der Mandatserteilung an das Büro H.___ ist von Juristen verfasst. Der Berufungskläger hat das Schreiben am 25. März 2014 vorbehaltlos unterzeichnet. Die Berufung auf Art. 18 OR ist daher unbehelflich.