In der Vergangenheit sind die Parteien immer davon ausgegangen, dass es sich beim C.___ um eine einfache Gesellschaft handelt. Dies haben sie u.a. in einem Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 28. März 2014, mit Kopie an das sie damals beratende Rechtsanwaltsbüro H.___, Zürich, geäussert, indem sie explizit festgehalten haben, «Die Sozialpartner sind sich einig, dass sie eine einfache Gesellschaft zur Verwaltung des Fonds bilden». Im Antrag der Sozialpartner des GAV [...] auf Mandatierung des Büros H.___ betr. Erstellung eines Gutachtens und einer vertieften Revision vom März 2014 ist festgehalten: «Die Anwaltskanzlei H.___, Zürich, […] wird mandatiert, die Interessen des C.___