in diesem Fall besteht daher keine Möglichkeit der Einrede der Nichtbeachtung der notwendigen Streitgenossenschaft (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.O., Art. 357b OR N 13). 4.3 Die vom Berufungskläger bezüglich des Rechtsverhältnisses gemachten Ausführungen zielen teilweise an der Sache vorbei und fallen grösstenteils widersprüchlich aus. In der Vergangenheit sind die Parteien immer davon ausgegangen, dass es sich beim C.___ um eine einfache Gesellschaft handelt.