357b OR N 2ff.). Bei gemeinsamer Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages ist auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien das Recht der einfachen Gesellschaft sinngemäss anwendbar (Abs. 3). Abweichende vertragliche Regelungen fallen praktisch ausser Betracht, obwohl das Gesetz solche ausdrücklich vorbehält. Das Recht der einfachen Gesellschaft ist aber nur dann anwendbar, wenn die gemeinsame Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages tatsächlich geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn eine Vertragspartei einzeln Klage erhebt; in diesem Fall besteht daher keine Möglichkeit der Einrede der Nichtbeachtung der notwendigen Streitgenossenschaft (Walter Fellmann/Karin Müller, a.a.