Gemäss Art. 357b OR können die an einem GAV beteiligten Verbände vereinbaren, dass sie einen gemeinsamen Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern haben (sog. Vertragsgemeinschaft). Intern gilt das Recht der einfachen Gesellschaft, wenn nichts anderes vom Vertrag selber bestimmt wird. Das wäre zweifellos auch ohne gesetzliche Bestimmung so, weil der blosse Zusammenschluss ja keine juristische Person zu begründen vermag (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/RogerRudolph: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich 2012, Art. 357b OR N 2ff.).